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Urheberrechtsschutz an Geodaten

Geodaten sind urheber- bzw. leistungsrechtlich geschützt (Urheberrechtsgesetz [UrhG] vom 9.9.1965 und Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7.6.1909, jeweils in der zurzeit gültigen Fassung). Bei kartographisch gestalteten Daten (§ 2 UrhG Nr. 7) bezieht sich der urheberechtliche Schutz auf die Art der Darstellung.
Auch Luftbilder sind geschützt (§ 72 UrhG).
Bei nahezu allen digital verfügbaren Geodaten handelt es sich außerdem um Datenbankinhalte, die einem Leistungsschutz nach § 87a ff. UrhG unterliegen. (Dieser Schutz erstreckt sich auch auf Daten, die automatisiert visualisiert werden.)

Das Urheberrechtsgesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/index.html

Die über diese Anwendung erreichbaren Daten dürfen grundsätzlich nur im vom Urheberrechtsgesetz vorgesehenen Rahmen frei verwendet werden.
Die Anfertigung einzelner Vervielfältigungen für den privaten Gebrauch ist nach § 53 UrhG zulässig.
Für eine weitergehende Nutzung dagegen müssen Sie sich ein einfaches Nutzungsrecht (§ 31 UrhG) einräumen lassen. Das betrifft vor allem die Publikation, die Weitergabe und die gewerbliche Nutzung der geschützten Daten.

Weitere Informationen:
Vermessungs- und Katasteramt
Stadthaus 3, Albersloher Weg 33, 48155 Münster
E-Mail: katasteramt@stadt-muenster.de


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